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Channel: Einkommensteuerveranlagung – Rechtslupe
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Einkommensteuerveranlagung – und die erfolgte Lohnersteuerpauschalierung

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Die pauschale Lohnsteuer bleibt bei einer Einkommensteuerveranlagung nur dann außer Ansatz, wenn der Lohn dem Gesetz entsprechend tatsächlich pauschal besteuert worden ist.

Die pauschale Lohnsteuererhebung ist Teil des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit des Vorauszahlungsverfahrens. Solche Entscheidungen können bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unbeschränkt überprüft werden. Sie entfalten im Veranlagungsverfahren regelmäßig keine (verfahrensrechtliche) Bindungswirkung.

Zwar bleiben gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz. Diese Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 EStG treten indes nur ein, wenn die Pauschalierung tatsächlich vorgenommen wurde und dem Gesetz entsprochen hat. Nur wenn der Lohn dem Gesetz entsprechend pauschal besteuert worden ist, bleiben daher Arbeitslohn und pauschale Lohnsteuer bei einer Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Selbst im Fall einer sog. fehlgeschlagenen Pauschalierung hat die pauschale Lohnsteuer keine Abgeltungswirkung, so dass der dem Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslohn in dessen Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen ist.

Zudem betreffen Entscheidungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens das Vorauszahlungsverfahren des zur Einkommensteuer zu veranlagenden Arbeitnehmers. Solche Entscheidungen können bei der Einkommensteuerveranlagung unbeschränkt überprüft werden. Sie entfalten im Veranlagungsverfahren regelmäßig auch keine (verfahrensrechtliche) Bindungswirkung. Die pauschale Lohnsteuererhebung ist ebenfalls Teil des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit Teil des Vorauszahlungsverfahrens des Arbeitnehmers. Ob eine entsprechende Pauschalierung Bindungswirkung auch für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers entfaltet, kann das Wohnsitz-Finanzamt bei der Jahresbesteuerung des Arbeitnehmers wie jede andere Maßnahme des Vorauszahlungsverfahrens in vollem Umfang überprüfen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – VI B 9/17


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