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Channel: Einkommensteuerveranlagung – Rechtslupe
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Krankheitskosten bei der Einkommensteuer-Veranlagung

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Wenn einem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zufließen, er aber einen Anspruch hierauf gehabt hätte und wenn er auf eine Erstattung verzichtet um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, so nimmt dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der – für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen – Zwangsläufigkeit.

In dem jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall ging es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Frage, ob Krankheitskosten bei der Einkommensteuer – Veranlagung steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn die betreffenden Aufwendungen bei der zuständigen Krankenversicherung wegen eines Anspruchs auf Beitragsrückerstattung nicht geltend gemacht werden. Im Streitfall hatten die Antragsteller in ihrer Einkommensteuer – Erklärung 2009 Krankheitskosten in Höhe von fast 5.000.-€ bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen beantworteten sie mit „0“. Nachdem das Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 die begehrte steuerliche Berücksichtigung versagt hatte, trugen die Antragsteller im Einspruchsverfahren u.a. vor, eine Gegenüberstellung der Erstattungsleistungen im Falle der Einreichung mit denen im Falle der Nichteinreichung ergebe, dass es sowohl für den Fiskus als auch für sie vorteilhafter wäre, die Arztrechnungen nicht einzureichen. Nachdem das Finanzamt auch nicht bereit war, die Vollziehung des Einkommensteuer-Bescheides 2009 auszusetzen, beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bestehen weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuer-Bescheides 2009 noch konnte das Gericht eine unbillige Härte erkennen. Vielmehr führte es aus, Aufwendungen könnten nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine solche endgültige Belastung trete jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen würden. Wären erstattete Aufwendungen auch noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, träte eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung ein. Flössen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichte er auf eine Erstattung um – wie hier – eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nehme dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der – für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen – Zwangsläufigkeit. Könnten sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, sei eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.

Der Sonderfall, dass der Verzicht auf den Erstattungsanspruch selbst zwangsläufig oder die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar sei, liege hier nicht vor. Wolle man aus jedem finanziellen Vorteil, der sich aus einem Verzicht der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ergebe, die Unzumutbarkeit der Geltendmachung selbst ableiten, so würde dies zu einer vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift der außergewöhnlichen Belastungen nicht gedeckten und unzulässigen Ausdehnung des Regelungszwecks der Vorschrift führen.

Dem stehe nicht entgegen, dass nach herrschender Meinung Krankheitskosten dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden, wenn gar kein Versicherungsschutz bestanden hätte; dieser Fall liege hier nicht vor.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 V 1883/11 rkr.


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